Standinformationen

Alle nachfolgenden Antworten sind als Grundinformation zu sehen.
Detaillierte Informationen sind beim zuständigen Standwart der jeweiligen Anlage einzuholen.

 § 11b WaffG Sportschützen

WaffG - Waffengesetz 1996

 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2019

(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein

1.Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder

2.über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.


Freie Waffen Luftdruckgewehr, Gaspistole Mind. 18 Jahre
Kategorie C
Meldepflichtige Waffen
Jagdgewehr, Schrotflinte Mind. 18 Jahre,
3 Arbeitstage Wartezeit
Kategorie B
Genehmigungspflichtige
Waffen
Pistole, Revolver, halbautomatisches Gewehr Mind. 21 Jahre, Waffenbesitzkarte
(siehe unten)
Kategorie A
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Vollautomatische oder getarnte Schusswaffen  


Ein Bogen (so wie auch z.B. eine Armbrust) ist keine Waffe und kann von jedermann ohne Altersbeschränkung erworben werden.


Unbescholtene österreichische Staatsbürger und EU-Staatsbürger mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben das Recht, Waffen zu besitzen. Für Männer, die statt dem Präsenzdienst den Zivildienst geleistet haben gilt eine Wartezeit von 15 Jahren nach abgeleistetem Zivildienst.