Was brauche ich alles für eine Waffenbesitzkarte?(WBK)

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis.
  • Geburtsurkunde.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis.
  • Ein Lichtbild.
  • Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades.
  • Psychologisches Gutachten. (Google Suchbegriff => psychologisches gutachten waffenbesitzkarte tirol)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen.
  • Verfahrensablauf

    Im Verfahren muss unter anderem  ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung). Ist die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Listen der Institutionen, die solche psychologischen Gutachten erstellen, liegen bei den Waffenbehörden auf und können dort eingesehen werden.

    Darüber hinaus muss die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde nachweisen, dass sie/er sachgemäß mit Schusswaffen umgehen kann. Dieser Nachweis wird in der Regel als Bestätigung der Waffenfachhändlerin/des Waffenfachhändlers ausgestellt, dass die Person im Umgang mit Waffen geschult wurde.

    Weiters muss eine Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. Bereithalten zur Selbstverteidigung) angegeben werden.

    Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

  • Voraussetzungen

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erhalten Sie bei der zuständigen

  • Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
  • Psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

 

Zum nachlesen auf "Österreich.gv.at"